Veröffentlicht: 13.10.09
Bundesgerichtsentscheid in Sachen Tierversuche

Beschwerden der Hochschulen abgewiesen

Das Bundesgericht hat zwei Beschwerden von ETH und Universität Zürich zu Forschungsexperimenten mit Rhesusaffen abgewiesen. Die beiden Hochschulen hatten gegen einen vorinstanzlichen Entscheid des Zürcher Verwaltungsgerichts Beschwerde geführt, der die Versuche verhinderte. Die Begründung des bundesgerichtlichen Urteils steht noch aus.

MM
Die ETH Zürich und die Universität Zürich dürfen vorerst keine Rhesusaffen für die Forschung einsetzen. (Bild: flickr/deVos)
Die ETH Zürich und die Universität Zürich dürfen vorerst keine Rhesusaffen für die Forschung einsetzen. (Bild: flickr/deVos) (Galerie)

In seinem Urteil von Anfang Oktober weist das Bundesgericht die beiden Beschwerden der Zürcher Hochschulen ab. Die Hochschulen hatten zusammen Beschwerde geführt, weil die strittigen Versuche am gemeinsamen Institut für Neuroinformatik stattfinden sollten. Eine Urteilsbegründung des Bundesgerichts steht noch aus. Bis eine solche vorliegt, können die Verantwortlichen der ETH und Universität Zürich (UZH) materiell zum Urteil keine Stellung nehmen. Die Hochschulen sind auf jeden Fall enttäuscht vom Entscheid. «Wir sind nun gespannt auf die Begründung aus Lausanne, aber unabhängig davon ist zu befürchten, dass dieser Entscheid negative Auswirkungen auf die Stellung des Forschungsplatzes Zürich haben wird», sagen ETH-Präsident Ralph Eichler und UZH-Prorektor Heini Murer in einer ersten Reaktion.

Das Zürcher Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hatte im Frühjahr 2008 einen Entscheid der Zürcher Gesundheitsdirektion gestützt, welche die Bewilligung für zwei Versuche mit Rhesusaffen auf Antrag der kantonalen Tierversuchskommission aufgehoben hatte. Das Verwaltungsgericht anerkannte in seinem damaligen Entscheid, dass Tierversuche zur Gewinnung von wissenschaftlichem Wissen explizit zulässig seien.

Vorinstanz fordert Nachweis von «praktischem Nutzen»

Das Verwaltungsgericht machte eine Bewilligung für Tierversuche mit Primaten allerdings davon abhängig, dass diese Versuche von Anfang an einen erkennbaren praktischen Nutzen aufweisen. Dieser Grundsatz gelte, so das Gericht, sowohl für die so genannt angewandte als auch für die Grundlagenforschung. Ausserdem müsse dieser praktische Nutzen aus den Erkenntnissen abgeleitet werden können, die innerhalb der Bewilligungsdauer von maximal drei Jahren zu erzielen seien. Dies, weil das Erreichen der langfristigen Versuchsziele und allfällige spätere Anwendungsmöglichkeiten unsicher seien. Mit diesem Entscheid wich das Gericht von der bisherigen Bewilligungspraxis ab.

Die Universität Zürich und die ETH Zürich, die beide seit Jahren international anerkannte Grundlagenforschung auf dem Gebiet der Neuro- und Biowissenschaften betreiben, legten gegen diesen Entscheid Beschwerde ein. Beide Hochschulleitungen wollten damit in einer für die Forschung zentralen Frage Klärung durch das Bundesgericht. Die Hochschulen befürchteten, dass eine derart restriktive Bewilligungspraxis einem faktischen Verbot des Einsatzes von

Primaten in der Grundlagenforschung gleichkäme. Sie waren ferner der Meinung, dass sich die Schweiz, die bezüglich Primatenhaltung heute die Massstäbe setzt, damit auf einen problematischen Alleingang begäbe und sich international einen massiven Wettbewerbsnachteil einhandeln würde.

Es bleibt nun abzuwarten, wie das Bundesgericht die Abweisung der Beschwerden begründet und welche Konsequenzen dies auf die generelle Bewilligungspraxis von Tierversuchen mit Primaten haben wird.

 
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